Non-Financial Reporting – NFR (Nichtfinanzielle Berichterstattung)

Die EU soll bis 2050 ein moderner, ressourceneffizienter, wettbewerbsfähiger, Wirtschaftsraum sein, in dem keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freigesetzt werden. Die Abkopplung des Wirtschaftswachstums von der Ressourcennutzung soll erfolgen, d.h. Wachstum ohne Verbrauch endlicher Ressourcen, wie z. B. Kohle, Öl oder Gas. Das Naturkapital der EU soll geschützt, bewahrt und verbessert werden. Die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen sollen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen geschützt werden.

Die Entscheider der Wirtschaft sollen zu einem Bewusstsein für nachhaltige Unternehmensführung bewegt werden. Die einheitlichen Voraussetzungen werden mittels EU-weit einheitlicher Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung geschaffen.

Die Rahmenbedingungen sind streng:

  • Nachhaltiges Handeln muss messbar gemacht werden -> Einführung von Werten und Kennzahlen für die Nachhaltigkeit
  • Nachhaltiges Handeln muss prüfbar werden -> Prüfung durch Dritte schafft Verlässlichkeit
  • Die Nachhaltigkeitsinformation der wirtschaftlichen Einheiten und Betriebe müssen öffentlich kommuniziert werden
    -> Digitale Bereitstellungen für
    – Unternehmen,
    – Anleger, Vermögensverwalter und Finanzberater
    – Kunden, Lieferanten, Geschäftspartner
    – Nichtregierungsorganisationen (z. B. Umweltverbände)
    – Sozialpartner (z. B. Krankenkassen, Gewerkschaften)
    – Zivilgesellschaft

Die Nutzer der Nachhaltigkeitsinformationen sollen ein eigenes Verständnis dafür entwickeln, welche Risiken und Chancen Nachhaltigkeitsaspekte für Ihre Vorhaben und Investitionen haben.

Die normativen Vorgaben zur „Nachhaltigkeitsberichterstattung 2025 ff.“ ergeben sich aus der CSRD-Richtlinie, die im Januar 2023 verabschiedet wurde. Aufbauend auf dieser Richtlinie hat die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) in 2022 insgesamt 10 Standards („1. Set“) als Entwurf verabschiedet. Diese legen die genauen Vorgaben zur künftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung fest. Diese allgemeinen Standards sind von allen verpflichteten Einheiten zu beachten. Weitere branchenspezifische europäische Verlautbarungen zum „Non-Financial Reporting“ folgen in den kommenden Monaten und Jahren.

Die nachfolgende Grafik veranschaulicht die Berichterstattungspflichten von verpflichteten Unternehmen, beginnend mit dem Geschäftsjahr 2025, für das erstmals in 2026 eine ergänzende nichtfinanzielle Berichterstattung von den gesetzlichen Vertretern der jeweiligen Einheit aufzustellen ist.

Jedes Unternehmen muss prüfen, ob es von der gesetzlichen Verpflichtung zur

  • Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts
  • Anwendung der EU-Taxonomie-Verordnung betroffen ist.

Die betroffenen rechtlichen Einheiten müssen beginnend mit dem 01.01.2025 ein System zur unterjährigen fortlaufenden Erfassung der für die Berichterstattung relevanten Daten eingerichtet haben (= Nachhaltigkeitsmanagementsystem).

Die nichtfinanzielle Berichterstattung ist von einem Prüfer mit „begrenzter Sicherheit“ prüfen zu lassen.

Wir bieten unsere Dienste an als

  • Prüfer des NFR
  • Berater bei der Einrichtung des ESG-Managementsystems, aus dem das NFR abgeleitet wird.

Zielsetzung der EU Taxonomie-Verordnung

Die EU-Kommission verpflichtete sich im März 2018 zu einem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums.

Dabei werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:

  • Entwicklung eines EU-Klassifizierungssystems, bezeichnet als EU-Taxonomie, um eine gemeinsame Sprache für alle Akteure innerhalb der Finanzwirtschaft und den anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben zu schaffen.
  • Die EU Taxonomie-Verordnung bildet die Basis für die Identifizierung von Wirtschaftsaktivitäten, die wesentlich zum Klimaschutz beitragen.
  • Für Wirtschaftsaktivitäten von Unternehmen wurde seitens der EU eine Liste technischer Bewertungskriterien (TSC) festgelegt, um messbar zu machen,
    welchen Beitrag ein Unternehmen mit seinen Wirtschaftsaktivitäten zur Eindämmung des Klimawandels leistet,
    ohne gleichzeitig nennenswerte Nachteile für andere Umweltziele zu implizieren.
  • Da nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten von den Unternehmen künftig günstiger finanziert werden können, ist davon auszugehen, dass bei bedeutenden Wirtschaftsaktivitäten der unternehmerische Wille besteht, anhand der technischen Beurteilungskriterien die Konformität mit den Nachhaltigkeitszielen zu überprüfen.

Hinweis: Außenstehenden Kapitalgebern wird die Klassifizierung entsprechend der EU Taxonomie dazu dienen, den Grad der Nachhaltigkeit einer bestimmten Wirtschaftsaktivität nach einheitlichen Grundsätzen festzustellen und beurteilen zu können. Dies wird erhebliche Auswirkungen auf die Einpreisung des Fremdkapitals haben, auch weil dieses vom Kreditgeber ggf. günstiger refinanziert werden kann.