Geldwäschegesetz (GwG)

Als Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft sind wir nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 und § 10 Abs. 3 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Mandanten festzustellen und zu überprüfen. Hierzu ist es erforderlich, dass wir nach § 11 GwG die relevanten Daten Ihres Personalausweises festhalten (wenn Sie als natürliche Person handeln) – beispielsweise mittels einer Kopie. Bei einer juristischen Person benötigen wir eine Kopie des Handelsregisterauszuges, aus welchem der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht. Das Geldwäschegesetz sieht eine Aufbewahrungsfrist der Unterlagen zur Identifizierung vor.